1. Der Fanclub führt den Namen „Spree Empire“
Der Sitz des Fanclubs ist Berlin
2. Gründungsdatum des Clubs ist der 09.Mai.2009.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck und Ziele des Fanclubs)
1. Der Club verfolgt den Zweck
1.1 daran mitzuwirken, für ein positives, gemeinschaftliches Erscheinungsbild des Fußballvereins Hertha BSC zu sorgen und dieses Bild aufrechtzuerhalten,
1.2 den Fußballverein Hertha BSC bei seinen Aktivitäten engagiert und fair zu unterstützen,
1.3 mit den Fans von Hertha BSC einen kameradschaftlichen Umgang miteinander während und außerhalb von Veranstaltungen des Vereins zu praktizieren und zu pflegen,
1.4 gemeinsame Aktivitäten der Mitglieder zu organisieren.
2. Der Club wahrt parteipolitische Neutralität und verfolgt keine weltanschaulichen Ziele.
3. Der Zweck des Clubs ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, insbesondere erzielt der Club keinen Gewinn.
4. Der Club strebt die Anerkennung als „Offizieller Fanclub“ von Hertha BSC an. Dabei wird die Vereinbarung als Offizieller Fanclub bei Hertha BSC in vollem Umfang anerkannt.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Jede natürliche Person, die die Zwecke und Ziele des Clubs unterstützt, kann Mitglied werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand binnen zehn Tagen nach einfacher Befragung bei den übrigen Mitgliedern durch einfache Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Bei Aufnahme eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 5 € pro Saison und ist im Voraus an den Kassenwart zu entrichten.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod; wobei der Tod automatisch zur Ehrenmitgliedschaft führt.
5. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand in Schriftform erklärt werden. Mit Eingang der schriftlichen Erklärung beim Vorstand ist der Austritt wirksam.
6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs oder
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
Die Entscheidungen des Vorstandes erfolgen schriftlich und sind mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen in geeigneter Form bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 4 (Rechte und Pflichten)
1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Zwecks des Clubs an Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Clubs und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§ 5 (Organe)
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Wahl der Mitglieder für von der Mitgliederversammlung eingesetzte Ausschüsse
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll im 4. Quartal des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
a) der Vorstand beschließt, oder
b) die einfache Mehrheit der Erwachsenen Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungs-gemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladungen aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Durchführung der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anträgen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Diese Geschäftsordnung ist in einer Mitgliederversammlung zu beschließen.
6. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4 Nr. 1)
b) vom Vorstand.
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitglieder-versammlung mit schriftlicher Begründung beim 1. Vorsitzenden des Clubs eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung mit schriftlicher Begründung beim 1. Vorsitzenden des Clubs eingegangen sind.
§ 7 (Stimmrecht)
1. Erwachsene Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Clubs.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 8 (Der Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) den leitenden Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder des Clubs für die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus dem Club aus, so verliert er automatisch seine Organstellung.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Club aus, oder legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so ist, soweit keine Hauptversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
4. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.
§ 9 (Geschäftsbereich des Vorstands)
Der Vorstand vertritt den Club in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw., bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.
§ 10 (Auflösung)
Über die Auflösung des Clubs entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 (Inkrafttreten)
Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung in der Gründungsversammlung des Clubs am 09.Mai.2009 beschlossen worden und an diesem Tage in Kraft getreten.